Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Rohr Engel GmbH
für Photovoltaikanlagen, PV-Komponenten, Batteriespeicher, Wallboxen und Elektroinstallationsleistungen

Stand: Juli 2026

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Rohr Engel GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“, und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“, über Lieferungen, Planungen, Montagen, Installationen, Inbetriebnahmen, Prüfungen, Wartungen, Reparaturen und sonstige Leistungen im Bereich Photovoltaik, Batteriespeicher, Wechselrichter, Notstrom-/Ersatzstromsysteme, Wallboxen, Zählerschränke, Elektroinstallationen und damit zusammenhängende Nebenleistungen.

1.2 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

1.3 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.4 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.6 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen einzelvertraglichen Abreden haben Vorrang vor diesen AGB.

  1. Angebote, Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, durch Unterzeichnung eines Angebots durch beide Parteien oder durch Beginn der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer zustande.

2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Vertragsannahme eine Bonitätsprüfung durchzuführen und bei negativem Ergebnis den Vertragsschluss abzulehnen oder von einer angemessenen Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

2.4 Technische Zeichnungen, Pläne, Ertragsberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Skizzen, Konzepte, Fotos, Leistungsverzeichnisse und sonstige Angebotsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.5 Angaben in Prospekten, Datenblättern, Herstellerunterlagen, Online-Konfiguratoren, Simulationen oder sonstigen Informationsmaterialien sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden.

  1. Leistungsumfang allgemein

3.1 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist ausschließlich das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

3.2 Der Auftragnehmer schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden bei Bedarf gesondert angeboten und abgerechnet.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige oder höherwertige Komponenten einzusetzen, wenn die ursprünglich vorgesehenen Komponenten nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung verfügbar sind und die Funktion, Sicherheit und vertraglich vereinbarte Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Entstehen hierdurch Mehrkosten, werden diese nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechnet.

3.4 Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Leistungen, Nachträge oder Sonderwünsche des Auftraggebers bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der Modulanzahl, Leitungswege, Speichergröße, Wechselrichterleistung, Wallboxausführung, Zählerschrankausstattung, Notstromfunktion, Messkonzepten oder Netzbetreiberanforderungen.

3.5 Unwesentliche technische oder optische Abweichungen bleiben vorbehalten, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind und die Funktion, Sicherheit und vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigen.

  1. Besondere Regelungen für Photovoltaikanlagen und PV-Komponenten

4.1 Bei Photovoltaikanlagen umfasst der Leistungsumfang nur die im Angebot genannten Komponenten und Leistungen, insbesondere Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, SmartMeter, Notstrom-/Ersatzstromkomponenten, DC-Verkabelung, AC-Anschluss, Zählerschrankarbeiten, Inbetriebnahme, Anmeldung oder Dokumentation, soweit diese ausdrücklich aufgeführt sind.

4.2 Nicht Bestandteil des Leistungsumfangs sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:

a) statische Prüfungen, Tragfähigkeitsberechnungen und statische Nachweise,
b) Dachsanierungen, Dachabdichtungen, Dachdeckerarbeiten und Spenglerarbeiten,
c) Austausch beschädigter, ungeeigneter oder nicht mehr lieferbarer Dachziegel,
d) Gerüstbau, Kran, Hebebühne, Sonderzugänge oder besondere Absturzsicherungen, soweit nicht angeboten,
e) Brandschutzkonzepte, Feuerwehrpläne, Feuerwehrschalter oder behördliche Brandschutzauflagen,
f) Blitzschutzanlagen, äußerer Blitzschutz, Blitzschutzkonzepte und Anpassungen an bestehenden Blitzschutzanlagen,
g) Erdarbeiten, Fundamentarbeiten, Kernbohrungen, größere Durchbrüche und bauliche Nebenarbeiten,
h) Maler-, Putz-, Trockenbau-, Fliesen-, Pflaster- oder Wiederherstellungsarbeiten,
i) Entsorgung von Altmaterial, Bauschutt oder Verpackungsmaterial außerhalb des vereinbarten Umfangs,
j) Maßnahmen an der Hausinstallation, am Zählerschrank, Hausanschluss, Potentialausgleich oder an Unterverteilungen, soweit nicht ausdrücklich angeboten,
k) Leistungen des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder Energieversorgers,
l) Gebühren, Entgelte oder Kosten von Behörden, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energieversorgern, Schornsteinfegern, Statikern, Architekten oder sonstigen Dritten,
m) Einholung von Baugenehmigungen, denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen, WEG-Zustimmungen, Vermieterzustimmungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Genehmigungen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

4.3 Ertragsangaben, Amortisationsberechnungen, Eigenverbrauchsquoten, Autarkiewerte, Einspeisevergütungen, Stromkostenersparnisse und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unverbindliche Prognosen. Sie stellen keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung dar.

4.4 Der tatsächliche Ertrag einer PV-Anlage hängt insbesondere von Wetter, Verschattung, Dachausrichtung, Dachneigung, Verschmutzung, Schneebedeckung, Nutzerverhalten, technischen Vorgaben, Netzbetreiberanforderungen, Strompreisen, gesetzlichen Rahmenbedingungen und dem Zustand der Anlage ab.

4.5 Der Auftragnehmer schuldet keine Steuerberatung, Rechtsberatung, Fördermittelberatung oder Energieberatung, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.

  1. Batteriespeicher, Notstrom und Ersatzstrom

5.1 Bei Batteriespeichern, Notstrom- oder Ersatzstromlösungen wird ausschließlich der ausdrücklich vereinbarte Funktionsumfang geschuldet.

5.2 Eine vollständige Autarkie, eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, eine Versorgung sämtlicher Verbraucher des Gebäudes oder eine bestimmte Überbrückungsdauer wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Notstrom- und Ersatzstromsysteme technischen Einschränkungen unterliegen können, insbesondere hinsichtlich Umschaltzeit, Ladezustand des Speichers, verfügbarer Leistung, Phasenversorgung, Anlaufströmen, angeschlossenen Verbrauchern, Wetterlage und Herstellerparametern.

5.4 Für Schäden, Ausfälle oder Einschränkungen, die durch Überschreitung der technischen Grenzen des Systems, unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter oder vom Auftraggeber angeschlossene ungeeignete Verbraucher entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Auftragnehmer diese nicht schuldhaft verursacht hat.

  1. Wallboxen und Ladeinfrastruktur

6.1 Bei Wallboxen und Ladeinfrastruktur umfasst der Leistungsumfang nur die ausdrücklich angebotenen Leistungen, insbesondere Lieferung, Montage, Leitungsverlegung, Absicherung, Anmeldung, Lastmanagement oder Inbetriebnahme, soweit diese im Angebot aufgeführt sind.

6.2 Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, Netzbetreiberzustimmungen, Erweiterungen des Hausanschlusses, Verstärkung von Zuleitungen, Tiefbauarbeiten, Wanddurchbrüche, Fundamentarbeiten, Backend-/Abonnementdienste, App-Einrichtungen, RFID-Verwaltung oder Kompatibilitätsprüfungen mit bestimmten Fahrzeugen.

6.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit von Hersteller-Apps, Cloud-Diensten, Backend-Systemen, Fahrzeugsoftware, Schnittstellen oder Drittanbieterleistungen.

6.4 Vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder aufgrund technischer Anschlussbedingungen geforderte zusätzliche Maßnahmen werden gesondert angeboten und abgerechnet.

  1. Allgemeine Elektroinstallationsleistungen

7.1 Bei allgemeinen Elektroinstallationen schuldet der Auftragnehmer nur die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen.

7.2 Bei Arbeiten an bestehenden Elektroanlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für bereits vorhandene Mängel, unzulässige Altinstallationen, fehlende Dokumentation, verdeckte Leitungsführungen, Überlastungen, nicht normgerechte Anlagenzustände, Vorschäden oder sonstige Mängel des Bestands, sofern diese nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.

7.3 Werden während der Arbeiten sicherheitsrelevante Mängel, Gefahren, unzulässige Anlagenzustände oder Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, bis die Mängel beseitigt oder die erforderlichen Zusatzmaßnahmen beauftragt wurden.

7.4 Bei akuter Gefahr für Personen, Sachen oder die elektrische Sicherheit ist der Auftragnehmer berechtigt, notwendige Sofortmaßnahmen zu treffen. Hierdurch entstehende erforderliche Aufwendungen sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit der Auftraggeber für den gefährlichen Zustand verantwortlich ist oder dieser aus seiner Sphäre stammt.

7.5 Fehlersuche, Prüfungen, Messungen und Diagnosearbeiten sind Arbeitszeit und werden vergütet, auch wenn der Fehler nicht oder nicht vollständig behoben werden kann, sofern der Auftragnehmer die Leistung ordnungsgemäß erbracht hat.

  1. Dach, Statik, Gebäudezustand und verdeckte Mängel

8.1 Der Auftragnehmer schuldet keine Prüfung der statischen Eignung, Tragfähigkeit oder bautechnischen Geeignetheit des Gebäudes, Dachs, Dachstuhls, der Fassade oder sonstiger Bauteile, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

8.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Dach, Dachhaut, Dachstuhl, Unterkonstruktion, Fassade, Wände, Decken, Leitungswege und sonstige Bauteile für die beauftragten Arbeiten geeignet, tragfähig, zugänglich und frei von montagehindernden Mängeln sind.

8.3 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf bekannte oder erkennbare Besonderheiten hinzuweisen, insbesondere auf undichte Dächer, beschädigte Dachziegel, Asbest, Schadstoffe, Feuchtigkeitsschäden, Schädlingsbefall, Denkmalschutz, Brandschutzauflagen, verdeckte Leitungen, Fußbodenheizungen, Hohlräume, Altlasten oder sonstige Risiken.

8.4 Für Schäden, Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf vorhandene, verdeckte oder nicht erkennbare Mängel der Bausubstanz, unzureichende Tragfähigkeit, ungeeignete Dachhaut, alte oder spröde Dachziegel, Schadstoffe, Asbest, Feuchtigkeit, undichte Stellen, verdeckte Leitungen oder sonstige bauliche Besonderheiten zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Auftragnehmer diese nicht schuldhaft verursacht hat.

8.5 Werden solche Umstände während der Arbeiten festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und erforderliche Zusatzleistungen, Sicherungsmaßnahmen oder Umplanungen gesondert anzubieten bzw. abzurechnen.

  1. Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, TAB und Marktstammdatenregister

9.1 Leistungen des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder Energieversorgers sind nicht Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers.

9.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der technischen Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für Bearbeitungszeiten, Genehmigungen, Einspeisezusagen, Zählerwechsel, Netzverträglichkeitsprüfungen, Netzanschlussbedingungen, Vergütungssätze, technische Vorgaben oder Entscheidungen des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder Energieversorgers.

9.4 Vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Energieversorger oder aufgrund technischer Anschlussbedingungen geforderte zusätzliche Maßnahmen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

9.5 Gesondert zu vergüten sind insbesondere nachträglich erforderliche oder geforderte Maßnahmen wie:

a) Umbau, Erweiterung oder Erneuerung des Zählerschranks,
b) Änderung des Messkonzepts,
c) Zählerzusammenlegung,
d) Wandlermessung,
e) SLS-Schalter,
f) Überspannungsschutz,
g) APZ-Feld,
h) zusätzlicher Potentialausgleich oder Erdungsmaßnahmen,
i) Hausanschlussänderungen,
j) Leitungsänderungen,
k) Änderungen an Unterverteilungen oder Hauptverteilungen,
l) Anpassungen aufgrund neuer oder abweichender TAB-Vorgaben.

9.6 Die Registrierung im Marktstammdatenregister sowie sonstige Betreiberpflichten obliegen dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer diese Leistung übernimmt.

9.7 Übernimmt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers die Registrierung oder Unterstützung bei der Registrierung, erfolgt dies nur auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten bleibt der Auftraggeber verantwortlich.

  1. Genehmigungen, Zustimmungen und rechtliche Voraussetzungen

10.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausführung der beauftragten Leistungen vorliegen.

10.2 Der Auftraggeber hat insbesondere erforderliche Genehmigungen, Eigentümerzustimmungen, Vermieterzustimmungen, WEG-Beschlüsse, Nachbarzustimmungen, denkmalschutzrechtliche Freigaben, behördliche Genehmigungen oder sonstige Zustimmungen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

10.3 Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung der Leistungen am jeweiligen Objekt berechtigt zu sein.

10.4 Verzögerungen, Mehrkosten oder Leistungshindernisse aufgrund fehlender Genehmigungen, Zustimmungen oder rechtlicher Voraussetzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

11.1 Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.

11.2 Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen:

a) freien und sicheren Zugang zur Baustelle, zum Dach, zum Technikraum, zum Zählerschrank, zu Verteilungen und zu sonstigen Arbeitsbereichen,
b) ausreichende Zufahrt, Parkmöglichkeit, Lagerfläche und Arbeitsfläche,
c) Bereitstellung von Strom und, soweit erforderlich, Wasser,
d) Baufreiheit und freie Leitungswege,
e) rechtzeitige Räumung von Arbeitsbereichen,
f) Zugang zu WLAN, Router oder Internet, soweit für Monitoring, Wechselrichter, Speicher oder Wallbox erforderlich,
g) Bereitstellung erforderlicher Zugangsdaten, Zählernummern, Kundennummern, Netzbetreiberinformationen und Pläne,
h) Anwesenheit oder Erreichbarkeit einer entscheidungsbefugten Person während vereinbarter Termine, soweit erforderlich.

11.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Hierdurch entstehender Mehraufwand, Wartezeiten, Ausfallzeiten und zusätzliche Anfahrten werden gesondert berechnet.

11.4 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Kinder, Haustiere und unbefugte Dritte von den Arbeitsbereichen ferngehalten werden.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen und Abschlagszahlungen

12.1 Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer bzw. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem anwendbaren Nullsteuersatz.

12.2 Zahlungspläne, Abschlagszahlungen oder Anzahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

12.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgender Zahlungsplan:

a) 30 % nach Auftragserteilung,
b) 40 % bei Lieferung oder Bereitstellung wesentlicher Komponenten,
c) 30 % nach Fertigstellung bzw. Abnahme.

12.4 Gesetzlich zwingende Vorgaben zu Abschlagszahlungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.

12.5 Rechnungen sind, soweit auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

12.6 Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

12.7 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie erforderliche Mahn- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.

12.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder ausbleibender vereinbarter Abschlagszahlung die Arbeiten bis zum Ausgleich der fälligen Beträge einzustellen. Hierdurch entstehende Verzögerungen und Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

12.9 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

  1. Umsatzsteuer und Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

13.1 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG vorliegen, werden begünstigte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit dem Umsatzsteuersatz von 0 % abgerechnet.

13.2 Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes vorliegen, insbesondere dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes installiert wird und der Auftraggeber Betreiber der Anlage ist bzw. wird.

13.3 Nicht begünstigte Leistungen werden mit dem jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuersatz abgerechnet. Dies betrifft insbesondere allgemeine Elektroinstallationen, Wallboxen ohne begünstigten PV-Zusammenhang, bauliche Maßnahmen, Dacharbeiten, Blitzschutzmaßnahmen, reine Reparaturleistungen außerhalb des begünstigten PV-Zusammenhangs oder sonstige Leistungen, die nicht unter § 12 Abs. 3 UStG fallen.

13.4 Enthält ein Auftrag sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Leistungen getrennt auszuweisen und mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen abzurechnen.

13.5 Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz ganz oder teilweise nicht vorlagen oder unzutreffende Angaben des Auftraggebers gemacht wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nachzuberechnen.

  1. Liefer- und Leistungszeiten

14.1 Liefer-, Montage- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

14.2 Verbindliche Termine setzen voraus, dass alle technischen, kaufmännischen und organisatorischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbracht hat.

14.3 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Leistungszeit angemessen. Hierzu zählen insbesondere Lieferengpässe, Materialmangel, Transportverzögerungen, Krankheit, Streik, Aussperrung, extreme Witterung, behördliche Maßnahmen, Netzbetreiberverzögerungen, Verzögerungen durch Messstellenbetreiber, Energieversorger, Vorunternehmer oder sonstige Dritte.

14.4 Arbeiten auf Dächern, an Fassaden, im Außenbereich oder an elektrischen Anlagen können bei ungeeigneter Witterung, Sicherheitsrisiken oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen verschoben werden.

14.5 Verzögerungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, insbesondere fehlender Zugang, fehlende Vorleistungen, fehlende Genehmigungen, fehlende Baufreiheit, fehlende Unterlagen oder Änderungswünsche, führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine. Entstehender Mehraufwand wird gesondert berechnet.

  1. Vergebliche Anfahrt, Wartezeiten und Unterbrechungen

15.1 Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten gesondert abzurechnen.

15.2 Dies gilt insbesondere bei fehlendem Zugang, fehlender Baufreiheit, nicht geräumten Arbeitsbereichen, fehlender Anwesenheit oder Erreichbarkeit des Auftraggebers, fehlenden Unterlagen, fehlender Stromversorgung, fehlenden Genehmigungen, Sicherheitsrisiken oder nicht nutzbaren Arbeitsbereichen.

15.3 Wartezeiten, Ausfallzeiten, zusätzliche Anfahrten, erneute Terminierung, Baustellenräumung und Wiedereinrichtung werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

  1. Zusatzleistungen und Nachträge

16.1 Zusätzliche Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet.

16.2 Zusatzleistungen können insbesondere erforderlich werden bei:

a) abweichenden baulichen Gegebenheiten,
b) verdeckten Mängeln,
c) nicht normgerechten Elektroanlagen,
d) beschädigten oder ungeeigneten Dachflächen,
e) abweichenden Leitungswegen,
f) zusätzlichen Durchbrüchen oder Brandschottungen,
g) Netzbetreiberauflagen,
h) Zählerschrankumbauten,
i) Änderungen des Messkonzepts,
j) geänderten Kundenwünschen,
k) Mehrarbeit aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers.

16.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbare Zusatzleistungen informieren und, soweit möglich, ein Nachtragsangebot erstellen.

16.4 Muss aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von Schäden sofort gehandelt werden, darf der Auftragnehmer notwendige Sofortmaßnahmen auch ohne vorherige Nachtragsbestätigung ausführen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.

  1. Eigentumsvorbehalt und gelieferte Komponenten

17.1 Gelieferte Waren, Materialien und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

17.2 Vor vollständiger Bezahlung darf der Auftraggeber gelieferte Komponenten nicht veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen, belasten oder Dritten überlassen.

17.3 Werden gelieferte Komponenten mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Zahlungsansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

17.4 Werden Materialien auf Wunsch des Auftraggebers vor Montagebeginn beim Auftraggeber angeliefert oder gelagert, hat der Auftraggeber diese vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Witterung und Zugriff Dritter zu schützen, soweit die Materialien in seinen Verantwortungsbereich gelangt sind.

  1. Gefahrtragung und Baustellenschutz

18.1 Die Gefahrtragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

18.2 Der Auftraggeber hat die Baustelle und gelieferte bzw. montierte Komponenten vor Beschädigungen durch Dritte, andere Gewerke, Bewohner, Mieter, Tiere oder Witterungseinflüsse zu schützen, soweit dies in seinem Einflussbereich liegt.

18.3 Beschädigungen oder Verluste, die nach Übergabe, Montage oder Lagerung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen und nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Abnahme

19.1 Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf.

19.2 Die Abnahme kann durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls, durch ausdrückliche Erklärung, durch Inbetriebnahme, durch Nutzung der Anlage oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

19.3 Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.

19.4 Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird er zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen.

19.5 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert und im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

19.6 Soweit Teilleistungen wirtschaftlich oder technisch abgrenzbar sind, können Teilabnahmen durchgeführt werden.

19.7 Die technische Fertigstellung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ist nicht davon abhängig, dass der Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Energieversorger einen Zählerwechsel, eine Einspeisezusage, eine Netzfreigabe oder sonstige Leistungen erbracht hat, sofern diese Leistungen nicht vom Auftragnehmer geschuldet sind.

  1. Dokumentation, Einweisung und Unterlagen

20.1 Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die vertraglich geschuldete Dokumentation, soweit diese Bestandteil des Angebots ist.

20.2 Hierzu können, je nach Leistungsumfang, Prüfprotokolle, Messprotokolle, Datenblätter, Bedienungsanleitungen, Wechselrichter-/Speicherunterlagen, Schaltpläne, Fotos, Anmeldedokumente oder sonstige Unterlagen gehören.

20.3 Eine Einweisung erfolgt nur im vereinbarten Umfang. Weitergehende Schulungen, spätere Einweisungen, App-Einrichtungen, Nutzerwechsel oder erneute Erklärungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht auf einem Mangel beruhen.

  1. Monitoring, Internet, Apps und Herstellerportale

21.1 Soweit ein Monitoring-System, eine App, ein Herstellerportal oder eine Internetanbindung eingerichtet wird, setzt dies eine geeignete Internetverbindung, funktionsfähige Endgeräte, Zugangsdaten und Mitwirkung des Auftraggebers voraus.

21.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ausfälle, Änderungen, Einschränkungen, Updates, Kompatibilitätsprobleme oder die dauerhafte Verfügbarkeit von Herstellerportalen, Apps, Cloud-Diensten, WLAN-Verbindungen, Routern, Mobilfunkverbindungen oder Drittanbieter-Software, sofern diese nicht vom Auftragnehmer betrieben werden.

21.3 Änderungen an Passwörtern, Routern, Netzwerken, Endgeräten, Apps oder Internetverträgen nach der Einrichtung liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

  1. Eigenleistungen und Fremdleistungen

22.1 Eigenleistungen des Auftraggebers oder Leistungen Dritter sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

22.2 Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Komponenten, Vorleistungen, Eigenleistungen oder Leistungen Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Haftung, sofern der Mangel oder Schaden hierauf zurückzuführen ist.

22.3 Entsteht durch Eigenleistungen oder Fremdleistungen Mehraufwand, Verzögerung, Prüfbedarf, Nacharbeit oder ein Sicherheitsrisiko, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Aufwand gesondert zu berechnen oder die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen.

  1. Gewährleistung

23.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB nichts Wirksames abweichend geregelt ist.

23.2 Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.

23.3 Der Auftragnehmer hat das Recht, Art und Weise der Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu wählen.

23.4 Der Auftraggeber darf Mängel nur dann selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Dies gilt nicht in dringenden Fällen der Gefahrenabwehr oder wenn eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist.

23.5 Keine Gewährleistung besteht für Mängel oder Schäden, die verursacht wurden durch:

a) unsachgemäße Nutzung, Bedienung oder Wartung,
b) Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter,
c) Eigenleistungen oder Fremdleistungen,
d) ungeeignete oder mangelhafte Bestandsanlagen,
e) fehlende Wartung oder Reinigung,
f) Verschmutzung, Schnee, Laub, Vogelkot oder sonstige äußere Einflüsse,
g) Überspannung, Blitzschlag, Netzstörungen oder äußere elektrische Einwirkungen,
h) fehlerhafte Internet-, WLAN-, App- oder Cloud-Verbindungen,
i) Änderungen durch Herstellerupdates oder Drittanbieter,
j) nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch.

23.6 Herstellergarantien bestehen ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer schuldet keine eigenen Garantieleistungen, sofern er eine Garantie nicht ausdrücklich übernommen hat.

  1. Wartung und Betrieb

24.1 Wartung, Reinigung, Inspektion, Softwarepflege, wiederkehrende Prüfungen oder Störungsbeseitigungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

24.2 Der Auftraggeber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Beachtung der Bedienungsanleitungen, die regelmäßige Sichtkontrolle, erforderliche Wartung und die Einhaltung von Betreiberpflichten verantwortlich.

24.3 Schäden oder Minderleistungen aufgrund unterlassener Wartung, Verschmutzung, unsachgemäßer Bedienung oder Nichtbeachtung von Herstellerangaben gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

  1. Kündigung und Stornierung durch den Auftraggeber

25.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

25.2 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen zu verlangen, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen wurde.

25.3 Bereits bestellte, speziell für den Auftraggeber beschaffte, konfigurierte oder nicht ohne Weiteres anderweitig verwendbare Komponenten sind vom Auftraggeber zu vergüten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

25.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

26. Widerrufsrecht bei Verbrauchern

26.1 Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.

26.2 Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen die nachfolgende Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,

Rohr Engel GmbH
[Adresse einfügen]
[Telefonnummer einfügen]
[E-Mail-Adresse einfügen]

mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel per Brief oder E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung Ihres Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich etwaiger Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Zahlung eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass wir mit der Ausführung der Leistungen bereits während der Widerrufsfrist beginnen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser Betrag entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen.

Bei Verträgen über die Lieferung von Waren können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags informieren, an uns zurückzusenden oder zu übergeben, sofern eine Rücksendung der Waren möglich und zumutbar ist.

Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, sofern wir Sie hierüber vor Vertragsschluss informiert haben und nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung bzw. Abholung nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist und Sie hierüber ordnungsgemäß informiert wurden.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

26.3 Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten, können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurücksenden. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht vorgeschrieben.

An:

Rohr Engel GmbH
Laubenweg 1, 90522 Oberasbach
info@engel-pv.de

Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Leistung bzw. die Lieferung der folgenden Waren:

Bestellt am:

Name des Verbrauchers:

Anschrift des Verbrauchers:

Unterschrift des Verbrauchers, nur bei Mitteilung auf Papier:

Datum:

26.4 Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen beginnt, hat der Auftraggeber hierzu eine gesonderte Erklärung abzugeben.

26.5 Widerruft der Auftraggeber den Vertrag nach einem ausdrücklich verlangten Beginn der Leistung innerhalb der Widerrufsfrist, hat der Auftraggeber Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

26.6 Ein etwaiges Erlöschen des Widerrufsrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

26.7 Soweit der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wird und hierfür gesetzlich eine elektronische Widerrufsfunktion vorgeschrieben ist, stellt der Auftragnehmer dem Verbraucher während der Widerrufsfrist eine entsprechende elektronische Widerrufsmöglichkeit zur Verfügung.

  1. Haftung

27.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

27.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

27.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

27.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einspeisevergütung, Ertragsausfälle, Strompreisänderungen, Fördermittelverluste, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird.

27.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Entscheidungen, Auflagen, Ablehnungen oder sonstige Handlungen von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energieversorgern, Behörden, Herstellern, Lieferanten oder sonstigen Dritten, sofern der Auftragnehmer diese nicht schuldhaft verursacht hat.

27.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

  1. Einsatz von Nachunternehmern

28.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Nachunternehmer, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

28.2 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt hiervon unberührt.

  1. Datenschutz

29.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

29.2 Daten können im erforderlichen Umfang an Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Energieversorger, Hersteller, Lieferanten, Förderstellen, Steuerberater, Rechtsberater, Nachunternehmer oder sonstige an der Vertragsabwicklung beteiligte Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht.

  1. Referenzen, Fotos und Dokumentation

30.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos und technische Dokumentationen der ausgeführten Arbeiten zu internen Dokumentations-, Nachweis- und Qualitätszwecken anzufertigen.

30.2 Eine Veröffentlichung von Fotos zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur, soweit keine personenbezogenen Daten, Kennzeichen, Namen, Adressen oder sonstige identifizierende Merkmale erkennbar sind oder der Auftraggeber zugestimmt hat.

  1. Kommunikation in Textform

31.1 Rechtserhebliche Erklärungen, Anzeigen, Mängelmeldungen, Nachträge, Terminabstimmungen und sonstige Mitteilungen können in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

31.2 Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen

32.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

32.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

32.3 Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

32.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

32.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich zulässig. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.